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FAQ

Gastro-Experten beantworten Ihre Fragen

Kommentare

Antwort Gastroticker 20. Januar 2022 10:29

Die coronabedingte Überbrückungshilfe IV kann nur bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent beantragt werden. Als Referenzmonat wird der gleiche Monat aus dem Jahr 2019 herangezogen. Die Beantragung kann allerdings nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Buchprüfer erfolgen.

Antwort Gastroticker 26. März 2020 18:08

Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen werden spezielle steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter angeboten. Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer können ganz ausgesetzt oder wenigstens herabgesetzt werden. Auf Kontopfändungen und weitere Vollstreckungsmaßnahmen werden aufgrund der vom Corona-Virus betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres 2020 verzichtet. Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem betreffenden Finanzamt.

Antwort Gastroticker 26. März 2020 13:36

Die Aufrechterhaltung des Betriebes in Zeiten von Corona kann mit Hilfe von Lieferservice-Angeboten gewährleistet werden. Zu beachten ist die angebotene Produktpalette. Eine breite Produktpalette verhilft unterschiedliche Zielgruppen anzusprechen und eine breitere Abdeckung des Marktes zu erreichen. Gleichzeitig wird der Aufwand im Hinblick auf den Einkauf von Waren gerade in Krisenzeiten höher und kostspieliger. Ein spezielles und reduziertes Produktangebot reduziert die Ansprache des möglichen Kundenstamms, verhilft aber die Ertragssituation im Fokus zu behalten. Eine vorherige Untersuchung der am meisten gekauften Gerichte ist deshalb ratsam.

Antwort Gastroticker 26. März 2020 13:36

In Zeiten der Krise können Lieferservice-Plattformen die Reichweite potenzieller Kunden und komfortable Bestellvorgänge garantieren. Die Aufrechterhaltung des Betriebes und die Zufuhr liquider Mittel ist aus dem Lieferserviceangebot möglich. Grundsätzlich sind die Kosten von teilweise bis zu 30% und die einhergehenden Ertragssituationen vorab genaustens zu überprüfen.

Antwort Gastroticker 26. März 2020 13:35

Für den Versand und die Lieferung von Speisen nach Hause sind einige Dinge zu beachten. In Deutschland ist für den Versand in erster Linie ein Gewerbeschein nötig. Das Gewerbeamt oder die regionalen Industrie- und Handelskammern sind für die Ausstellung zuständig. Eine Konzession ist folglich nicht zwingend erforderlich.

Wichtig ist aber die Einhaltung des Lebensmittel- und Hygienerechts sowie Überwachung der Lebensmittel, des Eigenkontrollsystems und die Personalschulung Personalschulung (§4 LMHV-Schulung)

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