Häufige Fragen zum Gastroticker
Corona-Krise - Tipps und Ideen
Die coronabedingte Überbrückungshilfe IV kann nur bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent beantragt werden. Als Referenzmonat wird der gleiche Monat aus dem Jahr 2019 herangezogen. Die Beantragung kann allerdings nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Buchprüfer erfolgen.
Corona-Krise Sofortmaßnahmen
Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen werden spezielle steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter angeboten. Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer können ganz ausgesetzt oder wenigstens herabgesetzt werden. Auf Kontopfändungen und weitere Vollstreckungsmaßnahmen werden aufgrund der vom Corona-Virus betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres 2020 verzichtet. Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem betreffenden Finanzamt.
Die Aufrechterhaltung des Betriebes in Zeiten von Corona kann mit Hilfe von Lieferservice-Angeboten gewährleistet werden. Zu beachten ist die angebotene Produktpalette. Eine breite Produktpalette verhilft unterschiedliche Zielgruppen anzusprechen und eine breitere Abdeckung des Marktes zu erreichen. Gleichzeitig wird der Aufwand im Hinblick auf den Einkauf von Waren gerade in Krisenzeiten höher und kostspieliger. Ein spezielles und reduziertes Produktangebot reduziert die Ansprache des möglichen Kundenstamms, verhilft aber die Ertragssituation im Fokus zu behalten. Eine vorherige Untersuchung der am meisten gekauften Gerichte ist deshalb ratsam.
In Zeiten der Krise können Lieferservice-Plattformen die Reichweite potenzieller Kunden und komfortable Bestellvorgänge garantieren. Die Aufrechterhaltung des Betriebes und die Zufuhr liquider Mittel ist aus dem Lieferserviceangebot möglich. Grundsätzlich sind die Kosten von teilweise bis zu 30% und die einhergehenden Ertragssituationen vorab genaustens zu überprüfen.
Für den Versand und die Lieferung von Speisen nach Hause sind einige Dinge zu beachten. In Deutschland ist für den Versand in erster Linie ein Gewerbeschein nötig. Das Gewerbeamt oder die regionalen Industrie- und Handelskammern sind für die Ausstellung zuständig. Eine Konzession ist folglich nicht zwingend erforderlich.
Wichtig ist aber die Einhaltung des Lebensmittel- und Hygienerechts sowie Überwachung der Lebensmittel, des Eigenkontrollsystems und die Personalschulung Personalschulung (§4 LMHV-Schulung)
Grundsätzlich gilt, dass die Ausgangsbeschränkung den Gastronomiebetriebe in jeder Art und Weise verbietet. Ausgenommen sind dabei Abgaben und Lieferungen von mitnahmefähigen Speisen. Eigene und fremde Lieferservices ermöglichen das Kochen und Zubereiten von Speisen ohne direkten Kundenkontakt.
Für das Kurzarbeitergeld sind die örtlichen Arbeitsagenturen. Im ersten Schritt muss hierzu das Kurzarbeitergeld angezeigt werden. Folgender Link dient zur Anzeige:
Nachfolgend kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das nachfolgende Formular gibt Auskunft über die einzutragenden Angaben:
Betriebsschließungsversicherungen werden in den meisten Fällen individuell bestimmt. Eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen ist daher zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt, dass eine Betriebsschließungsversicherung einen Ersatz leistet, wenn, wie im Fall des Coronavirus, ein behördliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Die Versicherung kommt in diesem Fall für die Zahlung der Bruttolohnkosten auf.
Eine Betriebsschließungsversicherung ist nicht pauschal gegeben. Eine gesonderte Prüfung des Versicherungsschutzes beim Makler oder Versicherer ist daher unabdingbar und unverzüglich durchzuführen. Lediglich Sachversicherungen mit der Klausel zum Infektionsschutz sind weitestgehend abgesichert. Auch hier gilt es individuell den Vertrag zu prüfen.
Kurzarbeitergeld verhilft den Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen und den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden. Beschäftigte erhalten 60% ihres ausgefallenen Nettolohns und Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67% ihres Nettolohns
Ausführliche Hinweise zur Abrechnung der Kurzarbeitergeldes wird von der Bundesagentur für Arbeit inkl. der steuerlichen Behandlung nach geltendem Recht zur Verfügung gestellt:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeiter-geld_ba014273.pdf
Grundvoraussetzung für den Bezug des Kurzarbeitergeldes ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das besteht und nicht aufgelöst wurde. Folgende Informationen sind zu Mitarbeitern im Gastgewerbe wichtig:
Minijobber sind nicht sozialversicherungspflichtig. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, da es keine Verbindung zur gesetzlichen Sozialversicherung gibt.
Auszubildene haben einen Anspruch auf volle Arbeitsvergütung durch das Berufsbildungsgesetz. Das Kurzarbeitergeld ist hier somit nicht zwingend anwendbar.
Ausbildungspersonal: Mit dem Anspruch einer Ausbildung von Auszubildenen ist das Kurzarbeitergeld auch für Ausbilder zu beantragen.
GmbH Geschäftsführer sind nur berechtigt Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn sie den Status einen sozialversicherungspflichten Arbeitnehmers haben.
Arbeitgeber werden mittelbar von den Lohnkosten entlastet. Ein schneller Einstieg in die gewöhnlichen Betriebstätigkeiten sollen durch das Kurzarbeitergeld nach der Krise reibungslos funktionieren, um mit dem gleichen Anteil der Belegschaft den Regelbetrieb wieder aufzunehmen.
Für das Kurzarbeitergeld sind die örtlichen Arbeitsagenturen. Im ersten Schritt muss hierzu das Kurzarbeitergeld angezeigt werden. Folgender Link dient zur Anzeige: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Nachfolgend kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das nachfolgende Formular gibt Auskunft über die einzutragenden Angaben.
https://www.arbeitsagen-tur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
In erster Linie muss ein Arbeitsausfall mit verbundenen Entgeltausfall vorliegen. Ein reiner Umsatzrückgang stellt keinen Grund zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes dar. Im Fall des Coronavirus ist durch Schließung der Nachfrageeinbruch objektiv erbringbar und der ausgefallene Personalbedarf offensichtlich.
Im zweiten Fall hat der Arbeitsausfall ein definiertes Mindestausmaß. Bisher ist es erforderlich, dass ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind. Aktuell wird diese Regelung zugunsten einer Erweiterung begünstigt. In Zukunft reicht es, dass bereits 10 Prozent der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind.
Behördliche und gesetzlich verpflichtete Betriebsschließungen und Tätigkeitsaufhebungen, wie im Fall von Corona, stellen „unabwendbare Ereignisse“ dar. Diese unabwendbaren Ereignisse liefern die Basis für die Beantragung von Kurzarbeitergeld.