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Mehrwegpflicht beschlossen

Das ändert sich für die Gastronomie

Die Menge an Verpackungsmüll, die in Deutschland produziert wird, steigt kontinuierlich an. 2018 lag sie laut Umweltbundesamt bei einem Rekordhoch von 18,9 Millionen Tonnen. Gerade in Zeiten der Pandemie sind Speisen und Getränke zum Mitnehmen so beliebt wie nie. Doch im To-Go-Angebot sind Einwegverpackungen eher Regel als Ausnahme. Nun hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf des Bundesumweltministeriums beschlossen, um Einwegplastik und Verpackungsmüll zu reduzieren und schließt sich damit bestehenden EU-Regelungen an.

von gastroticker.de

Inhalt

Pappbecher, Styroporboxen, Trinkhalme – Einwegverpackungen sorgen für eine wahre Müllflut. All das soll zukünftig nicht mehr erlaubt sein. Oder doch? Der Beschluss des Kabinetts zur Reduzierung von Einwegabfall enthält auch einige Ausnahmen. Wir informieren über die Neuregelungen.

Mehrwegbehälter und Pfandpflicht

Ab dem 3. Juli 2021 ist in der gesamten EU die Produktion von Einwegplastik verboten. Die Bundesregierung knüpft mit der Neugestaltung des Verpackungsgesetzes an diese Regelung an. Die beiden wichtigsten Maßnahmen betreffen Pfandpflicht und Mehrwegbehälter: Pfandpflicht: Auf Getränkebehälter aus Plastik wird zukünftig Pfand erhoben. Gastro-Betriebe dürfen ab Juli nur noch Plastikflaschen und -becher herausgeben, wenn der Verbraucher sie auch wieder zurückgeben kann. Damit wird die Pfandpflicht von kohlensäurehaltigen Getränken auf Getränke ohne Kohlensäure, z.B. Säfte, ausgeweitet. Milchprodukte sollen im Jahr 2024 nachziehen. Mehrwegbehälter: Ab 2023 haben Restaurants, Bistros oder Cafés die Pflicht, ihren Kunden neben Einwegbehältern auch Mehrwegoptionen anzubieten. Einwegverpackungen wie To-Go-Becher sind aber noch nicht per se verboten. Sie müssen nur durch eine Mehrweg-Alternative ergänzt werden.

Ausnahmen gelten für kleinere Betriebe

Gastro-Betriebe mit einer Fläche unter 80 Quadratmetern und mit maximal fünf Mitarbeitern werden zunächst von der Regel ausgenommen: Sie müssen keine Mehrwegbehälter anbieten. Es reicht aus, wenn kleine Lokale ihren Kunden die Möglichkeit einräumen, Speisen und Getränke in mitgebrachte Einwegbehälter abfüllen zu lassen. Zudem müssen sie sichtbar über Mehrwegoptionen informieren. Achtung: Für Filialen großer Ketten gilt die Flächenregelung nicht. Sie müssen sich unabhängig von der Filialgröße an die neue Verordnung halten.

Weitere geplante Regelungen für die Gastronomie

Erstmals soll eine Mindestrezyklatquote für bestimmte Verpackungen gelten. Im Detail heißt das: Ab 2025 müssen mindestens 25 Prozent Altplastik in einer Getränkeplastikflasche verarbeitet werden. Ab 2030 dürfen Hersteller EU-weit nur noch Einwegkunststoffflaschen verkaufen, die zu mindestens 30 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.

Stimmen aus den Verbänden

Auf die neuen Regelungen der EU und der Bundesregierung reagierten Verbände gemischt. So befürworten der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) oder der Verband der Kunststofferzeuger Plastics Europe Deutschland (PED) die Maßnahmen zur Reduzierung von Verpackungsmüll. Der Deutschen Umwelthilfe gehen die Anstrengungen des Bundesumweltministeriums nicht weit genug: Sie fordert darüber hinaus eine zusätzliche Leistungsabgabe von mindestens 20 Cent für To-Go-Becher und Einwegboxen sowie eine Pfandpflicht für Getränkekartons. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) äußerte hingegen Kritik an den Neuregelungen: Eine nachhaltige Unternehmensführung sei essentiell. Jedoch hätten viele Betriebe noch mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Kosten für neue Einwegsysteme würden die Betriebe zusätzlich belasten.

FAQ

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Kommentare

Antwort Gastroticker 20. Januar 2022 10:29

Die coronabedingte Überbrückungshilfe IV kann nur bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent beantragt werden. Als Referenzmonat wird der gleiche Monat aus dem Jahr 2019 herangezogen. Die Beantragung kann allerdings nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Buchprüfer erfolgen.

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