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Neues Jahr, neue Regelungen

Mit jedem Jahreswechsel treten neue Gesetze in Kraft. Doch mit den zusätzlichen Corona-Regelungen können Gastronomiebetriebe und Hotels schnell den Überblick verlieren. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, die Sie für dieses Jahr kennen sollten.

Inhalt

Kurzarbeit, Einwegplastik, Corona-Hilfen: Vieles neu macht das Jahr 2021. Worauf müssen sich Gastronom*innen und Hotelbetreiber*innen jetzt einstellen und welche Gesetzesänderungen sind für sie relevant?

Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt

Viele Restaurants und Gaststätten standen im vergangenen Jahr trotz staatlicher Hilfen kurz vor dem Aus. Doch es gab Neuigkeiten zum Jahreswechsel: Die Bundesregierung setzt die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen auch für den Januar 2021 aus und will so verhindern, dass Betriebe wegen der nicht pünktlich ausbezahlten November- und Dezemberhilfen in Schieflage geraten.

Regelungen rund um Klimaschutz

2021 steht ganz im Zeichen des Umweltschutzes. Für die Gastronomie besonders wichtig ist das EU-weite Verbot von Einwegplastik ab dem 3. Juli 2021. Ab diesem Tag gilt der Verkauf von Styroporbehältern, Trinkhalmen oder Einweg-Geschirr als Ordnungswidrigkeit. Im Take-Away- und Liefergeschäft müssen daher Mehrwegbehältnisse angeboten werden. Verschiedene Anbieter von Mehrweglösungen stellen wir in diesem Artikel vor. Auch gibt es seit Beginn des Jahres den CO2-Preis: Jede Tonne CO2 wird zunächst 25 Euro kosten und bis zum Jahr 2025 auf 55 Euro angestiegen sein. Dies soll dazu animieren, sich klimaschonender zu verhalten. Der Preis für Erdgas erhöht sich in diesem Zusammenhang um 0,6 Cent pro Kilowattstunde. Für neu zugelassene Fahrzeuge richtet sich die KfZ-Steuer zukünftig auch nach dem CO2-Ausstoß. Autos mit max. 95 Gramm CO2 pro Kilometer werden steuerlich begünstigt. Fahrzeuge, die über diesem Wert liegen, werden höher besteuert.

Änderungen für Mitarbeiter*innen

Gelber Schein adé: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird durch ein elektronisches Verfahren ersetzt, so dass Arbeitgeber*innen die Daten auf Abruf von der Krankenkasse erhalten. Die Anzeigepflicht bleibt jedoch bestehen. Kurzarbeit: Im neuen Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) sind die Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 verlängert worden und Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Zudem wurde das Kurzarbeitergeld auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat bzw. 80/87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Auch der Zuverdienst des anrechnungsfreien Minijobs verlängert sich bis 31. Dezember 2021. Mindestlohn: Mit dem Jahresbeginn steigt auch der Mindestlohn von 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde. Ab Juli soll eine weitere Erhöhung auf 9,60 Euro in Kraft treten. Die Mindestausbildungsvergütung steigt auf 550 Euro im Monat.

Steuern, Steuern, Steuern

Mehrwertsteuer: Seit 01. Januar gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze von 19 bzw. 7 Prozent.  Steuererklärung: Die Corona-Hilfsgelder haben auch die Steuerberater*innen überlastet. Daher wurde die Abgabefrist der Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021 verlängert. Steuerfreie Corona-Beihilfen: Wer seinen Angestellten Corona-Unterstützungen auszahlte, konnte das bis Ende 2020 bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei tun. Diese Freiheit ist nun bis Juni 2021 verlängert, jedoch nicht für erneute Auszahlungen. Es handelt sich lediglich um eine Verlängerung des Gewährungszeitraumes.  Sachbezüge und Zuschüsse von Arbeitgeber*innen: Die bisherige steuerfreie Sachbezugsgrenze für Beschäftigte steigt im neuen Jahr von 44 Euro auf 50 Euro an. Ein „Klarstellungsschreiben“ des Bundesfinanzministeriums zu den sogenannten Sachbezugskarten soll demnächst veröffentlicht werden.